Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
	Abschnitt:
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
	Inhalt:
4. HAUPTSTÜCK
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS
2. ABSCHNITT
OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND
	ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS
2. ABSCHNITT
OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND
Paragraf:
035
	Kurztext:
Finanzierung
	Text:
(1) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden gebildet aus:
1.
 
einem laufenden Zuschuss des Landes in Höhe von vier Fünftel des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer;
 
2.
 
sonstigen Einkünften und Zuwendungen.
 
(2) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden von der Landes-Feuerwehrleitung verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 48 sinngemäß.
1.
einem laufenden Zuschuss des Landes in Höhe von vier Fünftel des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer;
2.
sonstigen Einkünften und Zuwendungen.
(2) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden von der Landes-Feuerwehrleitung verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 48 sinngemäß.