Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
	Abschnitt:
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
	Inhalt:
3. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN
 
1. ABSCHNITT
ORGANISATIONSSTRUKTUR
	ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN
1. ABSCHNITT
ORGANISATIONSSTRUKTUR
Paragraf:
015
	Kurztext:
Organe
	Text:
Organe einer Feuerwehr sind:
 
1. die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;
2. das Feuerwehrkommando;
3. bei Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren überdies die Vollversammlung.
 
1. die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;
2. das Feuerwehrkommando;
3. bei Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren überdies die Vollversammlung.