Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
	Abschnitt:
Abschnitt 3 - Schutzvorschriften f. Jugendliche
	Inhalt:
	Paragraf:
016
	Kurztext:
016
	Text:
§ 16. (1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist
           
1.
Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
 
2.
den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
 
(2) Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Abs. 1 Z 2) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.
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1.
Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
2.
den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(2) Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Abs. 1 Z 2) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.
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