Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
	Abschnitt:
Abschnitt 2 - Begriff der Kinderarbeit
	Inhalt:
	Paragraf:
05
	Kurztext:
Beschränkung der Beschäftigung von Kindern
	Text:
Beschränkung der Beschäftigung von Kindern
§ 5.
Kinder dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden.
§ 5.
Kinder dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden.