Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gehsteigverordnung
Abschnitt:
Artikel 1
Inhalt:
Paragraf:
§11
Kurztext:
§11
Text:
§ 11. Gehsteige sind in den Monaten Dezember bis März nur dann zu übernehmen, wenn die Dauer der Erhaltungspflicht spätestens am 30. November des betreffenden Jahres bereits abgelaufen war und die Witterungsverhält¬nisse eine Feststellung der vorschriftsgemäßen Beschaffenheit des betref¬fenden Gehsteiges ermöglichen.