Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gehsteigverordnung
Abschnitt:
Artikel 1
Inhalt:
Paragraf:
§08
Kurztext:
§08
Text:
§ 8. Wurden ein Gehsteig und seine Anlagen vorschriftsmäßig hergestellt, ist die Gemeinde jedoch noch nicht Eigentümer desselben (§ 54 Abs. 11 der Bauordnung für Wien), so ist der betreffende Eigentümer (Miteigentümer) sowie jeder sonst Berechtigte verpflichtet, die Aufgrabung des Gehsteiges für öffentliche Zwecke zu dulden. Als öffent¬liche Zwecke gelten insbesondere die Legung, der Austausch oder die Repara¬tur sowie die Kontrolle von nicht ausschließlich dem Privatinteresse die¬nenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Ab dem Zeitpunkt der Aufgrabung gilt die Gemeinde als Eigentümer des vorschriftsgemäß hergestellten Gehsteiges, und zwar bei Befestigung nach § 4 Abs. 1 lit. a hinsichtlich der betreffen¬den Felder zur Gänze, bei allen übrigen Befestigungen nach § 4 Abs. 1 auf die Länge der Aufgrabung in voller Breite des Gehsteiges, unbeschadet der Verpflichtung zur Wiederherstellung und zum Ersatz aller entstandenen Un¬kosten durch den Veranlasser. In diesem Fall entfällt insoweit die aus-drückliche Übernahme in die Erhaltung und die Erhaltungspflicht für den Gehsteig selbst gemäß § 54 Abs. 11 der Bauordnung für Wien.