Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gehsteigverordnung
Abschnitt:
Artikel 1
Inhalt:
Paragraf:
§07
Kurztext:
§07
Text:
§ 7. (1) Bei Überfahrten sind die Befestigungen der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen nach der zu erwartenden Belastung entsprechend verstärkt herzustellen.
(2) Die Breite der Überfahrt hat der Breite der Ein- bzw. Ausfahrt zu entsprechen, wobei dieses Maß grundsätzlich 6 m nicht überschreiten darf; in begründeten Ausnahmefällen, wie insbesondere für Handels- und Gewerbebetriebe, kann bei nachgewiesenem Bedarf eine größere Breite im unbedingt erforderlichen Ausmaß gegen jederzeitigen Widerruf gewährt werden, sofern nicht öffentliche Rücksichten entgegenstehen.
(2a) Bei Ein- und Ausfahrten bis zu einer Breite von 6 m ist ein dem Stand der Technik entsprechendes taktiles Bodeninformationssystem oder ein gleichwertiges tastbares Element auf der zu befahrenden Liegenschaft entlang der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. Bei breiteren Überfahrten im Sinne des Abs. 2 ist auf die gesamte Breite der Gehsteigauf- und -überfahrtsanlage im Gehsteigbereich ein dem Stand der Technik entsprechendes taktiles Bodeninformationssystem einzurichten und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung, unbeschadet der Übernahme in die Erhaltungspflicht der Gemeinde gemäß § 9 Abs. 2, obliegt dem Eigentümer (Miteigentümer) der zu befahrenden Liegenschaft.
(3) Bei Auffahrten zu Gehsteigen und ihren baulichen Anlagen ist der Rinnsalbelag rampenartig hochzuziehen. Die Auffahrt ist nach der zu erwartenden Belastung verstärkt herzustellen. Zur Auffahrt gehören auch die zu überquerenden Baumscheiben, Bankette, Radwege u. dgl. Die ordnungsgemäße Entwässerung darf dadurch nicht behindert werden.
(4) Die Länge des hochgezogenen Rinnsalbelages hat der Breite der Überfahrt zu entsprechen, wobei die Neigung nicht flacher als 1 : 3 sein darf. Die Neigung ist jedoch entsprechend steiler auszubilden, wenn Sicherheits- oder Verkehrsrücksichten dies erfordern.
(5) Die Herstellung von Gehsteigüberfahrten durch Absenken oder Unterbrechen des Gehsteiges kann in begründeten Ausnahmefällen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist oder wenn keine öffentlichen Rücksichten entgegenstehen, bewilligt werden. Bei der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen erfolgt diese Bewilligung mit der Baubewilligung. In anderen Fällen ist ein diesbezügliches Ansuchen an die Behörde zu richten.