Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gehsteigverordnung
Abschnitt:
Artikel 1
Inhalt:
Paragraf:
§05
Kurztext:
§05
Text:
§ 5. (1) Gehsteigbegrenzungen sind aus Natur- und Kunststeinerzeugnissen entsprechend dem Stand der Technik herzustellen. Für sie bestehen folgende Ausführungsarten:
1. gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 32 cm breit, 24 cm hoch;
2. gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 20 cm breit, 24 cm hoch;
3. gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 18 cm breit, 20 cm hoch;
4. Betonrandsteine 18 cm breit, 20 cm hoch;
5. von Z 1 bis 4 abweichende Breiten und Höhen in allen Fällen, in denen die Bedachtnahme auf die in § 2 genannten Kriterien dies geboten oder zweckmäßig erscheinen lässt.

(2) Wangenmauern von Stufen gemäß § 4 Abs. 1 lit. e sind dem Stand der Technik entsprechend herzustellen. Es bestehen folgende Ausführungsarten:
1. Natur- oder Kunststeinerzeugnisse;
2. Beton der Druckfestigkeitsklasse C 20/25 oder höher.