Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
V.5 Besondere Bestimmungen Energiewende
Inhalt:
5. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren und Anzeigeverfahren

5. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende
Paragraf:
§ 34b
Kurztext:
Vollständigkeit des Antrages bzw. der Anzeige
Text:
(1) Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde spätestens 30 Tage nach Einbringung die Vollständigkeit des Bauantrages bzw. der Bauanzeige zu bestätigen oder nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzugehen; bei bewilligungspflichtigen Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten verlängert sich diese Frist auf 45 Tage.

(2) Die Entscheidungsfristen bestimmen sich nach den §§ 33 Abs. 4 und 34d Abs. 1 bis 3, im Übrigen nach § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. In die Entscheidungsfrist sind nicht einzurechnen:

a) die Zeit für die Errichtung, Änderung oder das Repowering von Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur;

b) die Dauer erforderlicher behördlicher Verfahren für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;

c) die Dauer alternativer Streitbeilegungsverfahren sowie von Verfahren über Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.