Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
8. Schlussbestimmungen
Inhalt:
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Paragraf:
068
Kurztext:
Übertragener Wirkungsbereich
Text:
des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes

Die dem Kärntner Landesfeuerwehrverband gemäß § 21 Abs. 4, § 29 Abs. 5, § 47 Abs. 5 und § 52 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. In diesen Angelegenheiten ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden.